Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 27.01.2016 - 21 O 119/15 |
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 27.01.2016 - 21 O 119/15
- OLG Frankfurt, 21.09.2016 - 17 U 27/16
- BGH, 12.09.2017 - XI ZR 560/16
- BGH, 18.12.2017 - XI ZR 560/16
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 21.09.2016 - 17 U 27/16
Keine Verwirkung des Widerrufsrechts allein aufgrund jahrelanger Durchführung des …
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.01.2016 - 2-21 O 119/15 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:.das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.01.2016 - Az. 2-21 O 119/15 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 33.700,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen,.
das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.01.2016 - Az. 2-21 O 119/15 - abzuändern und festzustellen, dass die Kläger durch den Widerruf ihrer Vertragserklärung zum Abschluss der mit der Beklagten vereinbarten Bausparvorausdarlehen mit den Nummern 1 und 2 das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben,.
das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.01.2016 - Az. 2-21 O 119/15 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.474,81 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.